Die deutsche EmpCo-Umsetzung (das UWG) fordert Nachweise für
öko (= Bio)-Aussagen in der Kosmetikbranche
denn Bio = öko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ÖLG)
Betroffen sind Kosmetikprodukte, stationärer Handel, Messen, Onlineshop
Bio Kosmetik-Produkte in erneuter Regulierungs-Gefahr
Die Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) ist seit März 2024 in Kraft. Umsetzung in nationales Recht muss bis 26. März 2026 auch in Deutschland erfolgt sein, was innerhalb der 3. UWG-Novelle durchgeführt wird. Ziel ist, „Green Claims“ und Umweltwerbung transparenter und nachweispflichtig zu machen.
Nach deutschem Recht (insbesondere § 3 Abs. 1 Nr. 1 ÖLG) sind „biologisch“ und „ökologisch“ synonym. Diese Gleichstellung wird auch von NABU, BUND und Umweltbundesamt in ihren Publikationen so verwendet.
Künftig müssen also vielleicht nachweisbare Umweltleistungen vorliegen, wenn solche Begriffe wie „Bio“ oder „Eco“ verwendet werden. Die EmpCo-Richtlinie und der UWG-Entwurf fordern transparente, überprüfbare Belege. Problem: die EmpCo-Richtlinie bezieht sich auf keinen konkreten Umweltstandard wie die EU-Öko-Verordnung 2018/848.
Daher ist derzeit nicht automatisch klargestellt, dass Bio-Standards in der Kosmetikbranche als „anerkannte Umweltleistung“ gelten. Die ökologische (Bio)-Aussage darf gemäß UWG-Entwurf künftig nur noch unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden. Der Entwurf zur UWG-Änderung fordert Nachweise für alle „Bio“-(Umwelt)-Aussagen. Zu allgemeinen Umweltaussagen mit der Bezeichnung „Bio“ muss der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Umweltaussage „Bio“ bezieht, nachweisen. Das ist nur schwer nachvollziehbar für Pressepublikationen, Fachmessen und Handelsunternehmen.
Da die EmpCo-Richtlinie keine explizite Anerkennung der EU-Öko-Verordnung (2018/848) als messbaren Umweltstandard enthält, besteht derzeit Rechtsunsicherheit. Ohne eine ausdrückliche Klarstellung könnte die Verwendung von „Bio“ für Naturkosmetik, den stationären Handel, Messen, Presse oder Webshops künftig rechtlich angreifbar werden.
Das Ziel der Cosmetic Business Alliance ist es, eine gesetzliche Klarstellung zu erreichen, die die EU-Öko-Verordnung als „anerkannte Umweltleistung“ im Sinne des UWG akkreditiert. Damit würde dringend benötigte Rechtssicherheit für die Verwendung von „Bio“-Bezeichnungen geschaffen.
Die Cosmetic Business Alliance hat bereits dazu einen grundlegenden Lobby-Antrag bei der EU-Kommission gestellt (siehe Lobby-Programm Objective #2 hier) Nun muss von uns zusätzlich auch das entsprechende deutsche Ministerium darauf eingestimmt werden.
Wir werden daher nun auch umgehend beim verantwortlichen Ministerium in Deutschland gegen strenge Regulierung aktiv, bevor der Begriff „Bio“ in der Naturkosmetik-Branche „Leistungsnachweise“ für jedes einzelne Produkt oder öffentliche Begriffs-Nutzung und damit erheblichen Aufwand und Kosten erfordert. Bei den Kosmetikprodukten scheint uns das einfach, bei „Bio“-Messen oder -Webportalen müssen die gesetzlichen Ansprüche eindeutig geklärt werden.
Gern verteten wir als professionelle Lobby-Organisation mit über 30 Jahren Erfahrung in Bio und Naturkosmetik-Standards (aus unseren Reihen stammt die weltweit erste Naturkosmetik-Richtlinie von 1997) auch Ihre Interessen.